Urteil des OLG München vom 09.10.2008 - 1 U 2500/08 - Anspruch auf Herausgabe von Krankenunteralgen an nahe Angehörige eines Verstorbenen

Anspruch auf Herausgabe von Krankenunterlagen an nahe Angehörige eines verstorbenen Patienten

OLG München – Urteil vom 09.10.2008 – 1 U 2500/08

Sachverhalt:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Arzt ihres verstorbenen Ehemannes einen Anspruch auf Herausgabe von Krankenunterlagen geltend. Dabei trug sie vor, dass die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen den Beklagten erforderlich sei. Der Beklagte lehnte die Herausgabe der Unterlagen ab und berief sich auf seine ärztliche Schweigepflicht mit der Begründung, der mutmaßliche Wille des Verstorbenen stünde entgegen. Dieser habe sich von seiner Ehefrau allein gelassen gefühlt. Der Klage wurde stattgegeben und ein Einsichtsanspruch der Klägerin somit bejaht.

Dem Urteil liegen folgende Überlegungen zugrunde:
Das Einsichtsrecht des Patienten in seine Patientendokumentation ist nicht im vollen Umfang ein höchstpersönlicher Anspruch, sondern enthält auch eine vermögensrechtliche Komponente und kann daher auch auf die Erben übergehen. Die vermögensrechtliche Komponente ergibt sich aus der daraus resultierenden Möglichkeit der Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen. Dabei reicht es aus, wenn sich die Klägerin auf mögliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche beruft und diese aufgrund des Vorbringens nicht völlig ausgeschlossen sind. Die Erfolgsaussichten derartige Ansprüche hat das Gericht nicht zu prüfen.

Die Schweigepflicht des Arztes gilt auch über den Tod des Patienten hinaus und daher ist es unerlässlich, dass es aus einer feststehenden oder mutmaßlichen Einwilligung des Verstorbenen seine Rechtfertigung erfährt. Der Arzt hat gewissenhaft zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verstorbene die vollständige oder teilweise Offenlegung der Krankenunterlagen gegenüber seinen Hinterbliebenen bzw. mutmaßlichen missbilligt haben würde; bei der Abwägung spielt jedoch auch das Interesse der Angehörigen eine entscheidende Rolle. Es spricht einiges dafür, dass der Verstorbene sich eines derartigen Anliegens (der Geltendmachung schon vermögensrechtlichen Ansprüchen) nicht verwehrt hätte. Dies gilt jedoch nicht als ausnahmslose Regel.

Wenn der behandelnde Arzt die Herausgabe verweigert, muss er darlegen, unter welchem allgemeinen Gesichtspunkt er sich durch die Schweigepflicht an der Offenlegung der Unterlagen gehindert sieht. Dabei muss er seine Verweigerung auf konkrete oder mutmaßliche Belange des Verstorbenen stützen. Damit soll der Gefahr begegnet werden, dass der Arzt die Herausgabe aus sachfremden Gründen verweigert.

Urteil nachzulesen in MedR 2009,  S. 49 f. und VersR 2009, 982 f., ZMGR 2009, 395 f.

 
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